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Satzung

Institut für ganzheitliche Medizin und Naturheilkunde (IgMN) e. V.

Stand: 9. April 2002


I. Name und Sitz

§ 1 Der Verein führt den Namen:
Institut für ganzheitliche Medizin und Naturheilkunde (IgMN) e. V.

§ 2 Er hat seinen Sitz in Dreieich/Hessen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Langen eingetragen.


II. Zweck des Instituts

§ 3 Das Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Ein Gewinn wird nicht erstrebt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Sat-zungszweck und somit die Ziele des Instituts werden insbesondere verwirklicht durch
a) Aus- und Fortbildung von Ärzt/inn/en und Physiotherapeut/inn/en und die Information medizinischer Laien auf dem Gebiet der ganzheitlichen und naturheilkundlichen Medizin
b) die Förderung und Koordination der wissenschaftlichen Arbeit seiner Mitglieder sowie der nationalen und der internationalen Zusammenarbeit.
c) die Sammlung und Auswertung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ver-öffentlichungen auf diesem Gebiet
d) die Befruchtung der klinischen und außerklinischen Anwendung der ganzheitli-chen und naturheilkundlichen Medizin bzw. Therapie durch Verbreitung der Er-gebnisse von wissenschaftlichen Arbeiten
e) die Förderung der präventiven und rehabilitativen Medizin
f) die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Medizingesell-schaften

§ 5 a) Das Institut kann Einrichtungen schaffen und betreiben, welche die Zwecke des Vereins unmittelbar fördern, z. B. eine wissenschaftliche Zeitschrift für sein Ar-beitsgebiet, Einrichtungen im Internet u. a.
b) Das Institut pflegt die Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Instituti-onen zur Förderung seiner eigenen Zwecke.
c) Das Institut hat die Aufgabe, mit Behörden, Verbänden, Vereinen, Wellness- und Fitnesszentren, ärztlichen Körperschaften und gesetzlichen wie privaten Krankenversicherungen zusammenzuarbeiten, um die Zwecke der ganzheitli-chen und naturheilkundlichen Medizin zu fördern.


III. Mitgliedschaft

§ 6 Der Verein steht allen natürlichen und juristischen Personen, die die Vereinszwecke fördern wollen, offen.
Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen.

§ 7 Pflicht des Mitglieds sollte es sein, die Zwecke des Vereins nach bestem Wissen und Können zu fördern.
Das Mitglied hat alles zu unterlassen, was den Zwecken oder dem Ansehen des Vereins schadet.
Die Lehrtätigkeit im Namen des Vereins kann nur in Absprache mit dem Vorstand und nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung erfolgen.
Ein Verstoß gegen diese Regelungen ist mit der Mitgliedschaft in dem Verein "Institut für ganzheitlichen Medizin und Naturheilkunde" nicht vereinbar.
Allen Mitgliedern des Vereins wird für die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins ein Rabatt auf die Gebühren eingeräumt.

§ 8 Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austrittserklärung:
Der Austritt kann mit mindestens dreimonatiger Frist zum Ende des Kalender-jahres erklärt werden.
Die Austrittserklärung ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen.
b) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Auforderung durch den Vor-stand seinen Mitgliedsbeitrag innerhalb von 24 Monaten nicht bezahlt.
c) durch Ausschluss:
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflich-ten gemäß § 6 gröblich verletzt bzw. dem Zweck und den Interessen des Ver-eins zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schadet.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
Vor Beschlussfassung ist das vom Ausschluss bedrohte Mitglied schriftlich durch den Vorstand anzuhören.
Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von acht Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich beim Vorsitzenden Widerspruch einlegen.
In diesem Falle entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung in schriftlicher Abstimmung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig über den Ausschluss.
Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.
d) durch Tod des Mitgliedes.


IV. Einkünfte und Vermögen des Vereins

§ 9 Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederver-sammlung.
Der Mitgliedsbeitrag ist im Lastschrifteinzugsverfahren zu entrichten.

§ 10 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 Der Verein führt über Einkünfte, Aufwendungen und Vermögen Buch.
Der Vorstand hat die Gewinn- und Verlustrechnung eines Kalenderjahres bis spä-testens zum 31. Dezember des darauffolgenden Kalenderjahres der Mitgliederver-sammlung vorzulegen.
Vorher hat die Prüfung durch eine/n von der Mitgliederversammlung gewählte/n Kassenprüfer/in zu erfolgen.


V. Organe des Vereins

§ 12 Die Organe des Vereins sind
" der Vorstand
" die Mitgliederversammlung

§ 13 (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
" dem/r Vorsitzende/r
" dem/r Kassenführer/in
" dem/r Schriftführer/in
" einem/r Beisitzer/in

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
Der/die Vorsitzende/r, der/die Kassenführer/in, der/die Schriftführer/in sowie dem/r Beisitzer/in.
Der Verein wird durch jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung aller Geschäfte des Vereins.
Um eine ordnungsgemäß Geschäftsführung zu gewährleisten, kann der Vor-stand über Einrichtung und personelle Besetzung eines Sekretariats entschei-den.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, dessen Rechte und Pflich-ten in entsprechenden Anstellungsverträgen zu regeln sind.
Der Vorsitzende wird durch die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten, die sich auch gegenseitig vertreten können.
Der Vorstand erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung jedes Jahr einen Geschäftsbericht.
Der Vorstand ist berechtigt, andere Ausschüsse für einzelne Aufgaben einzu-setzen.

§ 14 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesen-heit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Es findet mindestens eine Vorstandssitzungen pro Kalenderjahr statt.
Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern muss der Vorsitzende innerhalb der nächsten vier Wochen eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen.
Vorstandsbeschlüsse können auf Verlangen von mindesten zwei Vorstandsmitglie-dern auch auf dem Wege der schriftlichen Abstimmung erfolgen.
Diese Abstimmung ist auch über Telefax bzw. elektronische Telekommunikation möglich.
Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands ist Protokoll zu führen.

§ 15 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Wahl erfolgt einzeln in schriftlicher und geheimer Wahl, sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig ein anderes Wahlverfahren beschließt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vor-stand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied des Vereins in den Vorstand zu berufen.
Die Nachwahl findet durch die nächste Mitgliederversammlung statt.

§ 16 Die Vorstandsmitglieder üben, wie alle mit den Aufgaben für den Verein betrauten Mitglieder, diese Tätigkeil ehrenamtlich aus.
Die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung, Honorare für die Lehrtätigkeit für den Verein sowie den Ersatz nachgewiesener Auslagen bleiben hiervon unberührt.

§ 17 a) Gegenüber dem Verein haften der Vorstand und dessen Mitglieder nur bei vor-sätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
b) Sollte der Vorstand oder einzelne Mitglieder trotz der unter a) getroffenen Be-stimmungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein von Dritten o-der Mitgliedern des Vereins in Anspruch genommen werden, so stellt der Verein den Vorstand oder dessen Mitglieder von der Haftung frei, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

§ 18 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie wird von der/dem Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen.
Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Bei einer etwaigen Satzungsänderung ist der Wortlaut der beabsichtigen Satzungs-änderung anzugeben.
Die Einladung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ist auf postalischem Weg, per Fax-Mitteilung bzw. durch elektronische Telekommunikation möglich.
In der Einladung zu allen Mitgliederversammlungen sind der Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung mitzuteilen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können aufgrund eines Beschlusses des Vorstands jederzeit durch schriftliche, mündliche, telefonische oder Fax-Mitteilungen bzw. elektronische Telekommunikation einberufen werden.
Sie müssen einberufen werden, wenn mehr als 1/5 der Mitglieder des Vereins es verlangen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einladungsfrist von zwei Wochen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Der/die Schriftführer/in führt Protokoll über den Verlauf der Mitgliederversammlung, das von ihm/ihr und dem/r Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 19 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstands sowie des/r Kassenprüfer/s/in gemäß §§ 11 und 12
b) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes
c) die Entlastung des Vorstands
d) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
e) die Beschlüsse über Mitgliedschaften in anderen Vereinen, Verbänden und ver-gleichbaren Institutionen
f) die Genehmigung von Satzungsänderungen
g) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins

§ 20 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abge-lehnt.
Für den Beschluss nach § 19 g) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.


VI. Auflösung des Vereins

§ 21 1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Hinsichtlich der Liquidation gelten die Bestimmungen des § 47 ff. BGB.


1. Änderung der Gründungssatzung vom 8. März 2001

2. Änderung der Satzung vom 16. Mai 2001

Diese Satzung wurde festgestellt am 9. April 2002