Stand: 9. April 2002
I. Name und Sitz
§ 1 Der Verein führt den Namen:
Institut für ganzheitliche Medizin und Naturheilkunde (IgMN) e. V.
§ 2 Er hat seinen Sitz in Dreieich/Hessen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Langen eingetragen.
II. Zweck des Instituts
§ 3 Das Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ein Gewinn wird nicht erstrebt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
Der Sat-zungszweck und somit die Ziele des Instituts werden insbesondere verwirklicht
durch
a) Aus- und Fortbildung von Ärzt/inn/en und Physiotherapeut/inn/en und
die Information medizinischer Laien auf dem Gebiet der ganzheitlichen und
naturheilkundlichen Medizin
b) die Förderung und Koordination der wissenschaftlichen Arbeit seiner
Mitglieder sowie der nationalen und der internationalen Zusammenarbeit.
c) die Sammlung und Auswertung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ver-öffentlichungen
auf diesem Gebiet
d) die Befruchtung der klinischen und außerklinischen Anwendung der
ganzheitli-chen und naturheilkundlichen Medizin bzw. Therapie durch Verbreitung
der Er-gebnisse von wissenschaftlichen Arbeiten
e) die Förderung der präventiven und rehabilitativen Medizin
f) die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Medizingesell-schaften
§ 5 a) Das Institut kann Einrichtungen schaffen und betreiben, welche
die Zwecke des Vereins unmittelbar fördern, z. B. eine wissenschaftliche
Zeitschrift für sein Ar-beitsgebiet, Einrichtungen im Internet u. a.
b) Das Institut pflegt die Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Instituti-onen
zur Förderung seiner eigenen Zwecke.
c) Das Institut hat die Aufgabe, mit Behörden, Verbänden, Vereinen,
Wellness- und Fitnesszentren, ärztlichen Körperschaften und gesetzlichen
wie privaten Krankenversicherungen zusammenzuarbeiten, um die Zwecke der ganzheitli-chen
und naturheilkundlichen Medizin zu fördern.
III. Mitgliedschaft
§ 6 Der Verein steht allen natürlichen und juristischen Personen,
die die Vereinszwecke fördern wollen, offen.
Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen.
§ 7 Pflicht des Mitglieds sollte es sein, die Zwecke des Vereins nach
bestem Wissen und Können zu fördern.
Das Mitglied hat alles zu unterlassen, was den Zwecken oder dem Ansehen des
Vereins schadet.
Die Lehrtätigkeit im Namen des Vereins kann nur in Absprache mit dem
Vorstand und nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung erfolgen.
Ein Verstoß gegen diese Regelungen ist mit der Mitgliedschaft in dem
Verein "Institut für ganzheitlichen Medizin und Naturheilkunde"
nicht vereinbar.
Allen Mitgliedern des Vereins wird für die Teilnahme an den Veranstaltungen
des Vereins ein Rabatt auf die Gebühren eingeräumt.
§ 8 Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austrittserklärung:
Der Austritt kann mit mindestens dreimonatiger Frist zum Ende des Kalender-jahres
erklärt werden.
Die Austrittserklärung ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief
zur Kenntnis zu bringen.
b) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Auforderung durch den
Vor-stand seinen Mitgliedsbeitrag innerhalb von 24 Monaten nicht bezahlt.
c) durch Ausschluss:
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflich-ten
gemäß § 6 gröblich verletzt bzw. dem Zweck und den Interessen
des Ver-eins zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schadet.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
Vor Beschlussfassung ist das vom Ausschluss bedrohte Mitglied schriftlich
durch den Vorstand anzuhören.
Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von acht Wochen nach Mitteilung
des Ausschlusses schriftlich beim Vorsitzenden Widerspruch einlegen.
In diesem Falle entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung
in schriftlicher Abstimmung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig
über den Ausschluss.
Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.
d) durch Tod des Mitgliedes.
IV. Einkünfte und Vermögen des Vereins
§ 9 Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses
der Mitgliederver-sammlung.
Der Mitgliedsbeitrag ist im Lastschrifteinzugsverfahren zu entrichten.
§ 10 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 Der Verein führt über Einkünfte, Aufwendungen und
Vermögen Buch.
Der Vorstand hat die Gewinn- und Verlustrechnung eines Kalenderjahres bis
spä-testens zum 31. Dezember des darauffolgenden Kalenderjahres der Mitgliederver-sammlung
vorzulegen.
Vorher hat die Prüfung durch eine/n von der Mitgliederversammlung gewählte/n
Kassenprüfer/in zu erfolgen.
V. Organe des Vereins
§ 12 Die Organe des Vereins sind
" der Vorstand
" die Mitgliederversammlung
§ 13 (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
" dem/r Vorsitzende/r
" dem/r Kassenführer/in
" dem/r Schriftführer/in
" einem/r Beisitzer/in
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
Der/die Vorsitzende/r, der/die Kassenführer/in, der/die Schriftführer/in
sowie dem/r Beisitzer/in.
Der Verein wird durch jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung aller Geschäfte des Vereins.
Um eine ordnungsgemäß Geschäftsführung zu gewährleisten,
kann der Vor-stand über Einrichtung und personelle Besetzung eines Sekretariats
entschei-den.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, dessen Rechte
und Pflich-ten in entsprechenden Anstellungsverträgen zu regeln sind.
Der Vorsitzende wird durch die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten,
die sich auch gegenseitig vertreten können.
Der Vorstand erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung jedes Jahr einen
Geschäftsbericht.
Der Vorstand ist berechtigt, andere Ausschüsse für einzelne Aufgaben
einzu-setzen.
§ 14 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
bei Anwesen-heit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Es findet mindestens eine Vorstandssitzungen pro Kalenderjahr statt.
Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern muss der Vorsitzende innerhalb
der nächsten vier Wochen eine außerordentliche Vorstandssitzung
einberufen.
Vorstandsbeschlüsse können auf Verlangen von mindesten zwei Vorstandsmitglie-dern
auch auf dem Wege der schriftlichen Abstimmung erfolgen.
Diese Abstimmung ist auch über Telefax bzw. elektronische Telekommunikation
möglich.
Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands ist Protokoll zu
führen.
§ 15 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung
auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Wahl erfolgt einzeln in schriftlicher und geheimer Wahl, sofern die Mitgliederversammlung
nicht einstimmig ein anderes Wahlverfahren beschließt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der verbleibende
Vor-stand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein
anderes Mitglied des Vereins in den Vorstand zu berufen.
Die Nachwahl findet durch die nächste Mitgliederversammlung statt.
§ 16 Die Vorstandsmitglieder üben, wie alle mit den Aufgaben für
den Verein betrauten Mitglieder, diese Tätigkeil ehrenamtlich aus.
Die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung, Honorare
für die Lehrtätigkeit für den Verein sowie den Ersatz nachgewiesener
Auslagen bleiben hiervon unberührt.
§ 17 a) Gegenüber dem Verein haften der Vorstand und dessen Mitglieder
nur bei vor-sätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
b) Sollte der Vorstand oder einzelne Mitglieder trotz der unter a) getroffenen
Be-stimmungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein von
Dritten o-der Mitgliedern des Vereins in Anspruch genommen werden, so stellt
der Verein den Vorstand oder dessen Mitglieder von der Haftung frei, wenn
sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
§ 18 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie wird von der/dem Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen schriftlich
einberufen.
Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Bei einer etwaigen Satzungsänderung ist der Wortlaut der beabsichtigen
Satzungs-änderung anzugeben.
Die Einladung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ist auf postalischem
Weg, per Fax-Mitteilung bzw. durch elektronische Telekommunikation möglich.
In der Einladung zu allen Mitgliederversammlungen sind der Ort, Zeitpunkt
und die Tagesordnung mitzuteilen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können aufgrund eines
Beschlusses des Vorstands jederzeit durch schriftliche, mündliche, telefonische
oder Fax-Mitteilungen bzw. elektronische Telekommunikation einberufen werden.
Sie müssen einberufen werden, wenn mehr als 1/5 der Mitglieder des Vereins
es verlangen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einladungsfrist
von zwei Wochen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Der/die Schriftführer/in führt Protokoll über den Verlauf der
Mitgliederversammlung, das von ihm/ihr und dem/r Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist.
§ 19 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstands sowie des/r Kassenprüfer/s/in gemäß
§§ 11 und 12
b) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes
c) die Entlastung des Vorstands
d) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
e) die Beschlüsse über Mitgliedschaften in anderen Vereinen, Verbänden
und ver-gleichbaren Institutionen
f) die Genehmigung von Satzungsänderungen
g) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
§ 20 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abge-lehnt.
Für den Beschluss nach § 19 g) ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
VI. Auflösung des Vereins
§ 21 1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine
Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
erforderlich.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Hinsichtlich der Liquidation gelten die Bestimmungen des § 47 ff. BGB.
1. Änderung der Gründungssatzung vom 8. März 2001
2. Änderung der Satzung vom 16. Mai 2001
Diese Satzung wurde festgestellt am 9. April 2002